Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in diesen Tagen wieder einmal mit der Bewertung von Arbeitszeugnissen zu beschäftigen (Pressemitteilung BAG, Urteil v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
Dabei ging es um die Frage, ob die Arbeitgeberin durch Wahl der Formulierung mit „zur vollen Zufriedenheit” eine Bewertung der Leistung mit durchschnittlich (Schulnote 3) vornehmen durfte oder ob die Arbeitnehmerin einfach durch die Ergänzung des “stets” ein “gut” verlangen kann. Weiterlesen